Rechtslupe -
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird Vermögen, das ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch
Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, § 1374 Abs. 2 BGB.
Dies gilt grundsätzlich auch für solche Zuwendungen unter den Ehegatten: ... mehr
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